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Die Empfänger können für das Jahr 2025
bis zum 28. Februar 2025 einen ersten und
bis zum 30. Juni 2025 einen zweiten
vereinfachten Antrag auf einen Abschlag und dessen Auszahlung bis zur Höhe eines auf sie nach Anlage 2 entfallenden Anteils an einem Betrag in Höhe von 21,5 Millionen Euro stellen. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Abschlagszahlung erfolgt
zum 1. April 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 1 und
zum 1. August 2025 aufgrund des Antrags nach Satz 1 Nummer 2.
Die Abschlagszahlungen werden auf die Ausgleichsbeträge für das Jahr 2025 angerechnet.
Die Abschlagszahlungen auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem…
Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene…
der Anzahl der Kalendertage bis zum 18. April 2022.
Die monatlichen Vorauszahlungen betragen jeweils 7 Prozent des an den Empfänger gewährten vorläufigen Ausgleichs für das Jahr 2025 und nach Entscheidung über…
der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2021.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.