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Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich, der Schule die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrkräfte zuzuweisen und ihre Vergütung zu übernehmen. Über die genaue Aufteilung wird im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen staatlichen Behörden entschieden.
Die Rechte und Pflichten der Lehrkräfte richten sich, soweit nicht in diesem Abkommen anderes bestimmt ist:
für vom Großherzogtum Luxemburg abgeordnete Lehrkräfte nach den luxemburgischen Bestimmungen,
für alle anderen Lehrkräfte nach den im Saarland geltenden Bestimmungen.
Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, die Bestimmungen über die pädagogische Organisation und die Organisation des schulischen Lebens am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl zu beachten. In diesen Fragen unterliegen sie der Weisungsbefugnis der Schulleitung.
Für sonstiges pädagogisches Personal gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Die Schulleitung besteht aus dem Leiter/der Leiterin und dem stellvertretenden Leiter/der stellvertretenden Leiterin der Schule. Weitere Funktionsstellen können eingerichtet werden. Die Tätigkeit in den Funktionen kann befristet werden.
Die deutsche und die luxemburgische Seite stellen mindestens je ein Mitglied der Schulleitung. Die zuständigen staatlichen Behörden beider Seiten verständigen sich über die Besetzung der Leitungsfunktionen. Anschließend beauftragt die saarländische Schulaufsichtsbehörde die vorgesehenen Personen.
Die Weisungsbefugnis der Mitglieder der Schulleitung erstreckt sich auf alle Lehrkräfte, sonstigen Bediensteten, Schülerinnen und Schüler der Schule ohne Unterscheidung der Nationalität.
Einzelheiten des Verfahrens der Zuweisung von Lehrkräften an die Schule werden zwischen den zuständigen staatlichen Behörden geregelt.