§ 24 Abs. 1 JuSchGJugendschutzgesetz
Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.
§ 17a Abs. 1 JuSchGJugendschutzgesetz
Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 und…
§ 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchGJugendschutzgesetz
wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
§ 18 Abs. 5a JuSchGJugendschutzgesetz
Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde,…
§ 23 Abs. 6 JuSchGJugendschutzgesetz
Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus…