§ 158 Nr. 1 Buchst. b StBerGSteuerberatungsgesetz
die Durchführung der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete, die schriftliche und mündliche Prüfung, das Überdenken der Prüfungsbewertung,
§ 34 Abs. 3 Nr. 3 DVStBBestellungsverfahren
wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde,