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Die Vereinbarungspartner betreiben ihre Ombrometermessnetze nach § 4 in eigener Verantwortung und enger Abstimmung auf der Basis des Regelwerks "Niederschlag". Jeder Partner trägt die für den Betrieb seines Netzes entstehenden Kosten.
Die Vereinbarungspartner bedienen sich für den Messnetzbetrieb und die Datenübertragung in erforderlichem Maße Dritter.