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Falls der Umfang des Verfahrens die elektronische Aktenführung nicht zulässt, kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass der Ermittlungsvorgang oder die elektronische Akte ausgedruckt und dauerhaft in Papierform geführt wird. Die Entscheidung über die Anordnung der dauerhaften Aktenführung in Papierform ist in einem Verwaltungsvorgang zu dokumentieren.
Eine elektronische Aktenführung ist ausgeschlossen, wenn auf das Verfahren oder Teile des Verfahrens der Runderlass des Innenministeriums „VS-Anweisung“ vom 9. April 2001 (MBl. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten…
Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten…
Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem…
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer…
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch…
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.