§ 234f Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Für Pensionskassen gelten nicht die §§ 74 bis 88 und 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352.
§ 233 Abs. 3 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Für regulierte Pensionskassen gelten nicht § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Absatz 2 und 3 sowie § 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 6. Entsprechend…
§ 234 Abs. 6 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend anzuwenden, soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde…
§ 244a Abs. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil…
§ 211 Abs. 2 VVGGesetz über den Versicherungsvertrag
Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden