§ 13 Abs. 2 EComKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: Das Gebiet wird von dem oder der Ausbildenden festgelegt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EComKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten,
Anlage EComKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3930 - 3934)
§ 10 Nr. 1 EComKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
Geschäftsprozesse im E-Commerce,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EComKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im E-Commerce und zur Kauffrau im E-Commerce
Geschäftsprozesse im E-Commerce mit30 Prozent,