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Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder der nach § 12 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
Ist der Aufhebungsbeschluß unanfechtbar, so übersendet die Enteignungsbehörde eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt und ersucht es, nach § 23 Abs. 1 Satz 6, § 25 Abs. 5 Satz 2 oder § 26 Abs. 5 Satz 4 im Grundbuch eingetragene Vermerke zu löschen.
Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung…
Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der…
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß nicht…
Im Falle des § 30 Abs. 3 ist auf Antrag eines Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im…
Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks nach § 17 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die Bewertung…
Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.