§ 3 Abs. 4 KraftNAVVerordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.
§ 63 Abs. 2 AuslWBGGesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten
Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.