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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
den Anwendungsbereich,
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
die Abfallhierarchie,
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
die Überlassungspflichten,
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
die Beauftragung Dritter,
die Produktverantwortung,
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
die abfallrechtliche Überwachung,
die Register- und Nachweispflichten,
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
die Bußgeldvorschriften,
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und
das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz,
das Recht der Abfallverbringung,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.
das Recht der Abfallverbringung,
Wasserrecht,
Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.