§ 10 Abs. 4 KfSachvGGesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat das Land, in dessen Gebiet die Technische Prüfstelle tätig wird, von allen…
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 SeeEigensichVVerordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben ergeben können.
§ 52 Abs. 3 Nr. 7 AwSVVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.
§ 6 Abs. 3 Nr. 7 StVGStraßenverkehrsgesetz
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer…
§ 11 Abs. 3 Nr. 6 VAwS NRWVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
erklären, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.