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¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. ²Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ³Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.
¹Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
¹Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
¹Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. ²Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.
¹Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. ²Das Sitzland führt die Abwicklung durch. ³Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. ⁴Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. ⁵Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt. Unterschriften Stuttgart, den 29. April 2021 Für das Land Baden-Württemberg Der Minister für Soziales, Gesundheit und Integration Manfred Lucha München, den 10. März 2021 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister für Gesundheit und Pflege Klaus Holetschek Berlin, den 3. August 2021 Für das Land Berlin Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin Dilek Kalayci Potsdam, den 6. September 2021 Für das Land Brandenburg Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Ursula Nonnemacher Bremen, den 15. Oktober 2021 Für die Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherchutz Claudia Bernhard Hamburg, den 24. November 2021 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Dr. Melanie Leonhard Wiesbaden, den 29. März 2021 Für das Land Hessen Der Staatsminister für Soziales und Integration Kai Klose Schwerin, den 17. Februar 2021 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe Hannover, den 29. Juli 2021 Für das Land Niedersachsen Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Daniela Behrens Düsseldorf, den 15. Dezember 2020 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef Laumann Mainz, den 22. April 2021 Für das Land Rheinland-Pfalz die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing-Lichtenthäler Dresden, den 1. November 2021 Für den Freistaat Sachsen Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Magdeburg, den 15. März 2021 Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Petra Grimm-Benne Kiel, den 18. Januar 2021 Für das Land Schleswig-Holstein Der Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Dr. Heiner Garg
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