§ 5 StGBStrafgesetzbuch
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
§ 7 Abs. 2 StGBStrafgesetzbuch
Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt…
§ 6 StGBStrafgesetzbuch
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
Anlage I Kap III C II Nr. 1 Buchst. a EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:Artikel 1aAnwendbarkeit der Vorschriften über die SicherungsverwahrungDie Vorschriften des…
§ 16 Abs. 2 SanktDGGesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.