§ 10 Abs. 1 EHV 2030Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans
Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei den folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung…
§ 22 Abs. 3 TEHGGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen…
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 EHV 2030Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen…
Art. 1 Nr. 7 Buchst. b 32009L0029RICHTLINIE 2009/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten Verordnung genügt. Die…
§ 20 Abs. 5 TEHGGesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen…