Anlage 4 EIGV
(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
Anlage 4 EIGV
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1298 - 1301; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4 EIGV
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