Anlage 5 EIGV
(zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1302 - 1305; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)