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1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
1Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. 2Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen; hiervon kann bei Eigenbetrieben, die nach § 108 Absatz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes als nichtwirtschaftliche Unternehmen gelten, abgesehen werden.