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Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.