§ 2 Abs. 1 SchaEVZGGesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
Bürgern, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine…
Art 315b EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik…
§ 14 Abs. 2 SchaEVZGGesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
Nach Zugang der gerichtlichen Entscheidung hat die Staatliche Versicherung der DDR die staatliche Vorauszahlung in der im Beschluß festgelegten Höhe an den…