Anlage II Kap III B I Nr. 2 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718)
§ 55 Abs. 2 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anmeldung von Ansprüchen aus…
§ 25 UErgG 2Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner…
§ 42 Abs. 2 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Für die Anmeldung von Altgeldguthaben gilt § 4 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sinngemäß; die Befristung der Anmeldung…
Anlage III Nr. 13 Buchst. b EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Sie wird bekanntmachen, wo und innerhalb welcher Frist die betroffenen Bürger ihre Ansprüche anmelden können. Die Antragsfrist wird sechs Monate nicht…