§ 6 Abs. 3 ElektroGRegistrierung
Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.
§ 37 Abs. 5 Nr. 2 ElektroGAufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
der Hersteller im Fall des § 8 Absatz 1 oder 2 der zuständigen Behörde das Ende der Beauftragung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 mitgeteilt hat,
Anhang X 32012L0019RICHTLINIE 2012/19/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort,…
§ 31 Abs. 1 Nr. 6 ElektroGAufgaben der Gemeinsamen Stelle
die Bedeutung der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a.