§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ElektroTechMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektrotechniker-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KlaCbMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KaFbMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MetblMstrVVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
§ 13 Abs. 3 Nr. 3 ElektroMbMstrVGewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.