Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Juni 2012
Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind. Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.
Art. 6 ElektÜberwStStVtr SL
Art. 6 ElektÜberwStStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen