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Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 26 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer…
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.