§ 2 EndlSiAnfVVerordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.
§ 1 Abs. 2 EndlSiAnfVVerordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
Erfolgt am selben Standort eine zusätzliche Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle nach § 1 Absatz 6 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017…
§ 26 Abs. 3 StandAGGesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzipien nach…
§ 2 Nr. 15 StandAGGesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
Sicherheitsanforderungen die nach § 26 Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu erlassenden Bestimmungen, die festlegen, welches Sicherheitsniveau ein Endlager für…
§ 12 Abs. 5 EndlSiAnfVVerordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
§ 8 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert…