§ 5 Abs. 1 StromStVVerordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§ 51 Abs. 2 Nr. 5 EnergieStVPflichten, Steueraufsicht
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
§ 66 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f EnergieStGEnergiesteuergesetz
die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
§ 79 Abs. 2 Nr. 6 EnergieStVPflichten
der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer.
§ 50 Abs. 1 EnergieStVAnzeige
Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.