Gesetze
Gesetz wird geladen …
Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
der zertifizierte Empfänger die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.
Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die…
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde. Die…
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.