Anlage 1 EnergieStV
(zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1902 - 1904; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: