§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EnFGNachträgliche Korrekturen
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,
§ 40 Abs. 1 Nr. 4 EnFGAntragstellung und Entscheidungswirkung
Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 EnFGAntrag
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und
§ 39 Abs. 4 EnFGLandstromanlagen
Im Sinn dieses Paragrafen ist
§ 44 Abs. 2 Nr. 4 EnFGEvaluierung, Weitergabe von Daten
über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.