§ 61 Abs. 1 EnergieStGEnergiesteuergesetz
Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
§ 33 Abs. 1 TabStGTabaksteuergesetz
Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
§ 22 Abs. 1 KaffeeStGKaffeesteuergesetz
Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 18 Absatz 4 Satz 6 im Steuergebiet der…
§ 26 Abs. 1 BierStGBiersteuergesetz
Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der…
§ 3 Abs. 1 EnSTransVGrundsätze
Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem…