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Der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit muss eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Plans vorangehen.
Der Kommissar hat auf Grund der nach § 19 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, dass das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird.
Er hat den Unternehmer, den Eigentümer sowie auch Nebenberechtigte, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vorzuladen.
Alle übrigen Beteiligten werden durch eine im Amtsblatt des Saarlandes sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Die Ladungen erfolgen mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Letzteren verfügt werde.
In dem Termin ist jeder an dem zu enteignenden Grundstück Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen.
In dem Termin hat der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§ 8) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.