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War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet, so kann - mit Ausnahme des § 33 vorgesehenen Falles - der Eigentümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen. Titel V Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien