Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874
Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der Letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 49 EnteigGrdBesG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen