§ 1 Abs. 1 EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die…
§ 22 Abs. 1 EinSiGEinlagensicherungsgesetz
Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen zugeordneten…
§ 23 Abs. 1 EinSiGEinlagensicherungsgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen Person des…
§ 32 Abs. 1 EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2…
§ 25 Abs. 2 EinSiGEinlagensicherungsgesetz
Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der…