§ 23 Abs. 3 Nr. 1 EntschFinVAnforderung und Fälligkeit der Zahlung
soweit die Summe der Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln übersteigt…
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinVGestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens…
§ 33 Abs. 2 EntschFinVVerwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten
Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder…
§ 2 Abs. 2 EntschFinVBegriffsbestimmungen
Zahlungsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die vertraglich begründeten Zahlungspflichten der CRR-Kreditinstitute, die als verfügbare Finanzmittel…
§ 22 Abs. 1 Nr. 3 EntschFinVVerträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird;