Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Fristenkontrolle,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
der Leitung des Erörterungstermins und
dem Entwurf von Entscheidungen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers,
Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
Zubeseilungen oder
§ 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.