§ 2 Abs. 1 BzKJBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
§ 2 Abs. 1 AABGebVBesondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
§ 2 Abs. 1 PatKostGGesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.