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Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Mit dem Zugangsschlüssel verschlüsselt der Generator den jeweils zugehörigen Listeneintrag und erzeugt aus dem Zugangsschlüssel mittels einer kryptographischen Hashfunktion einen eindeutigen Verifikationswert (Hashwert).
Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. Die verschlüsselten Listeneinträge mit dem zugeordneten Verifikationswert werden im Einklang mit § 3 Absatz 2 an die zuständige Stelle übergeben.