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Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
die Änderung seiner Wohn- oder Niederlassungsadresse,
die Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis,
rechtskräftige Verurteilungen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren,
die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über das Vermögen einer Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
die dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, aufgrund derer er unfähig ist, die Tätigkeit des Prüfsachverständigen ordnungsgemäß auszuüben, und
Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der…
„§ 7a Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem…
Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
Der Prüfsachverständige hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unentgeltlich solche Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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