§ 1 ErdölBevG
Bevorratung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als zentrale Bevorratungsstelle gehalten.