§ 2 Abs. 2 ErdölBevGAllgemeines
Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ErdölBevGErfüllung der Bevorratungspflicht
Erdöl,
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 ErdölBevGÜbertragung von Aufgaben
die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
§ 1 Abs. 2 MinÖlBewVMineralölbewirtschaftungs-Verordnung
Der Erdölbevorratungsverband steht den Unternehmen nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflichtungen sind die Mitglieder des Vorstandes…
§ 31 Abs. 1 ErdölBevGAufsicht
Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit…