§ 17 Abs. 1 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in §…
§ 16 Abs. 4 Nr. 2 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Prozent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder
§ 18 Abs. 3 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben…
§ 19 Abs. 3 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt…
§ 23 Abs. 1 ErdölBevGGesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Näheres regelt die…