§ 14 Abs. 3 ERegGZugang zu weiteren Leistungen
§ 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 11 Abs. 3 ERegGZugang zu Leistungen
Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine…
§ 1 Abs. 12 Nr. 1 ERegGGegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Anlage I Kap XI A III Nr. 9 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni…
§ 16 ERegGDurchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine…