Anlage 5 ERegG
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.