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Grundwasser ist innerhalb des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes so zu fördern, zu gewinnen, zu nutzen, zu behandeln und abzuleiten, daß dem Verband die Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse in zweckmäßiger Weise ermöglicht wird. Dies ist in Betriebsplänen nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes zu regeln und von den Bergbehörden zu überwachen. Abschriften dieser Betriebspläne oder Betriebsplanteile sind der Bezirksregierung und, soweit das Aufgabengebiet des Verbandes berührt wird, dem Verband vorzulegen. Die Entscheidung über diese Betriebspläne einschließlich der Festsetzung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung,die den Verband zu hören hat. Die Zulassung von Betriebsplänen dieser Art sowie dazu festgesetzte Bedingungen und Auflagen hat die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung zu widerrufen, wenn die Interessen einer geordneten Wasserwirtschaft und Wasserversorgung es erfordern; der Verband kann dies beantragen. Auf die neuen Betriebspläne finden die Sätze 1 bis 4 Anwendung.
Entstehen durch Eingriffe in das Grundwasser oder durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen Nachteile, kann der Betroffene solche Nachteile dem Verband und dem Verursacher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Mit dem Eingang der Anzeige beim Verband wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Landesrecht beruhen, gegenüber dem Verursacher gehemmt, bis der Verband dem Betroffenen mitteilt, daß der Nachteil durch Maßnahmen oder Anlagen des Verbandes nicht ausgeglichen werde. Soweit ein solcher Ausgleich durch den Verband stattfindet, kann der Betroffene von dem Verursacher weder Unterlassung noch Herstellung besonderer Einrichtungen oder Schadensersatz verlangen.
Auflagen und Bedingungen, die einem Bergwerksunternehmen von den Bergbehörden gemacht worden sind, gelten insoweit als erfüllt, als der mit ihnen bezweckte Erfolg durch Maßnahmen des Verbandes erreicht worden ist.
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes, a)…
Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet fließenden Gewässer auszubauen, zu benutzen und zu beseitigen sowie über das Grundwasser im Verbandsgebiet zu…
Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des…
Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die das Grundwasser im Zuständigkeitsbereich des Erftverbandes unmittelbar beeinflussen,…
Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des…
Mitglieder des Verbandes sind auch Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von Satz 1 Nrn. 1 bis 4 außerhalb des Verbandsgebietes, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.