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Die Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, Satz 2 und Abs. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, ihre Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke den Beauftragten des Verbandes zugänglich zu machen, ihnen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
Der Verband hat seinen Mitgliedern auf deren Verlangen Auskunft über seine Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Verband kann die Auskunft in der Weise erteilen, daß er den Mitgliedern Einsicht in seine Unterlagen gewährt.
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes freien Zutritt zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen zu gewähren und…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 6 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.