Art. 4 Abs. 6 32016L0798RICHTLINIE (EU) 2016/798 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Falle eines Austauschs von Fahrzeugen zwischen Eisenbahnunternehmen übermitteln alle betroffenen Akteure einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten…
Art. 4 Abs. 1 32012R1078VERORDNUNG (EU) Nr. 1078/2012 DER KOMMISSION vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreiber und die für die Instandhaltung zuständigen Stellen einschließlich ihrer Auftragnehmer stellen durch vertragliche…
§ 29 Abs. 4 EIGVVerordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Eisenbahnen, Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie für die Instandhaltung zuständige Stellen oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig…
§ 2 Abs. 5 EUVVerordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Die Eisenbahnen haben der Untersuchungsstelle sämtliche für die Untersuchung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 31 Nr. 2 EIGVVerordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder