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1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht: 3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende KalenderjahrAltersentlastungsbetragin % der EinkünfteHöchstbetrag in Euro200540,01 900200638,41 824200736,81 748200835,21 672200933,61 596201032,01 520201130,41 444201228,81 368201327,21 292201425,61 216201524,01 140201622,41 064201720,8 988201819,2 912201917,6 836202016,0 760202115,2 722202214,4 684202314,0 665202413,6 646202513,2 627202612,8 608202712,4 589202812,0 570202911,6 551203011,2 532203110,8 513203210,4 494203310,0 4752034 9,6 4562035 9,2 4372036 8,8 4182037 8,4 3992038 8,0 3802039 7,6 3612040 7,2 3422041 6,8 3232042 6,4 3042043 6,0 2852044 5,6 2662045 5,2 2472046 4,8 2282047 4,4 2092048 4,0 1902049 3,6 1712050 3,2 1522051 2,8 1332052 2,4 1142053 2,0 952054 1,6 762055 1,2 572056 0,8 382057 0,4 192058 0,0 0
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der…
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, soweit die Einnahmen für vom…
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr.…
Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden FassungDiese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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