Art. 12 Abs. 1 Buchst. a 32025L0050RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der…
Art. 11 Abs. 1 32025L0050RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Die Quellenmitgliedstaaten verpflichten zertifizierte Finanzintermediäre, die das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, der…
Art. 8 Abs. 3 32025L0050RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Ist der antragstellende Finanzintermediär steuerlich in einem Drittland ansässig, in dem weder die Richtlinie 2010/24/EU noch ein Abkommen über die…
Art. 3 Abs. 1 Nr. 31 Buchst. d 32025L0050RICHTLINIE (EU) 2025/50 DES RATES vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
abgesehen von den in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Umständen verlangt der Mitgliedstaat von der natürlichen Person oder dem Rechtsträger, die oder der…
Art. 1 Abs. 1 32003L0049In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern — unabhängig…